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Art. 1 § 12 LFBAG

Fassungen
01.08.2013 bis 18.04.2024 — BGBl. I Nr. 157/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 1201.08.201318.04.2024 § → § BGBl. I Nr. 157/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 42/2024
Art. 1 § 1228.12.201131.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 133/2011
Art. 1 § 1210.06.200527.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 46/2005
Art. 1 § 1213.06.199009.06.2005 BGBl. Nr. 298/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.08.2013BGBl. I Nr. 157/2013

Außerkrafttretensdatum

18.04.2024aufgehoben durch BGBl. I Nr. 42/2024

Abkürzung

LFBAG

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

ABSCHNITT 4

Ausbildung zum Meister

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Nach einer mindestens dreijährigen Verwendung als Facharbeiterin/Facharbeiter, dem erfolgreichen Besuch eines Meistervorbereitungslehrganges von mindestens 360 Stunden und der Vollendung des 20. Lebensjahres ist die Facharbeiterin/der Facharbeiter zur Meisterprüfung zuzulassen.
  2. Absatz 2,Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Prüfungswerberinnen/Prüfungswerber zur Meisterprüfung zuzulassen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      das 24. Lebensjahr vollendet haben,
    2. Ziffer 2
      mindestens drei Jahre einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geführt haben und
    3. Ziffer 3
      einen Meistervorbereitungslehrgang besucht haben.
  3. Absatz 3,Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Personen, die ein Studium an einer einschlägigen Universität oder Fachhochschule abgeschlossen haben bzw. Absolventinnen/Absolventen höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten zur Meisterprüfung zuzulassen, wenn die Ausbildungsbereiche an diesen Universitäten, Fachhochschulen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten den einzelnen Ausbildungsberufen entsprechen. Bei der Zulassung sind Umfang und Ausmaß der anzurechnenden Fachbereiche einschließlich der schriftlichen Arbeiten festzulegen.
  4. Absatz 4,Eine Meisterprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle in der Prüfungsordnung vorgesehenen Teilprüfungen sowie die Abschlussprüfung positiv beurteilt wurden. Die Meisterhausarbeit ist vor einer Prüfungskommission zu präsentieren.
  5. Absatz 5,Die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung berechtigt je nach Ausbildungsgebiet zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen, wobei je nach Geschlecht der Ausdruck „Meisterin“ oder „Meister“ anzuführen ist:
    1. Ziffer eins
      Meisterin/Meister Landwirtschaft,
    2. Ziffer 2
      Meisterin/Meister ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,
    3. Ziffer 3
      Meisterin/Meister Gartenbau,
    4. Ziffer 4
      Meisterin/Meister Feldgemüsebau,
    5. Ziffer 5
      Meisterin/Meister Obstbau und Obstverwertung,
    6. Ziffer 6
      Meisterin/Meister Weinbau und Kellerwirtschaft,
    7. Ziffer 7
      Meisterin/Meister Molkerei- und Käsereiwirtschaft,
    8. Ziffer 8
      Meisterin/Meister Pferdewirtschaft,
    9. Ziffer 9
      Meisterin/Meister Fischereiwirtschaft,
    10. Ziffer 10
      Meisterin/Meister Geflügelwirtschaft,
    11. Ziffer 11
      Meisterin/Meister Bienenwirtschaft,
    12. Ziffer 12
      Meisterin/Meister Forstwirtschaft,
    13. Ziffer 13
      Meisterin/Meister Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,
    14. Ziffer 14
      Meisterin/Meister landwirtschaftliche Lagerhaltung,
    15. Ziffer 15
      Meisterin/Meister Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.
  6. Absatz 6,Hat die Facharbeiterin/der Facharbeiter besondere Fähigkeiten im Sinne des Paragraph 11, erworben und kann sie/er neben allgemeinen Kenntnissen in ihrem/seinem Ausbildungsberuf besondere Kenntnisse in diesem Fachgebiet nachweisen, so erwirbt sie/er die Bezeichnung Meisterin oder Meister mit der Bezeichnung des betreffenden Fachgebietes. Die in Absatz 5, gewählten Berufsbezeichnungen sind zu verwenden.
  7. Absatz 7,In den Prüfungsordnungen kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Ausbildungsberufen Teilprüfungen zur Meisterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den in Absatz eins, genannten Zeitpunkten zulässig sind. Die näheren Voraussetzungen sind durch die Ausführungsgesetzgebung zu regeln.
  8. Absatz 8,Die Ausführungsgesetzgebung kann für bestimmte Ausbildungsberufe vorsehen, dass die Ausbildungsvorschriften auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten beinhalten. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in die Meisterprüfungszeugnisse ist nur zulässig, wenn dies in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist. Meisterprüfungszeugnisse haben die in Absatz 5, angeführten Berufsbezeichnungen mit dem Zusatz des betreffenden Schwerpunktes anzuführen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2013

Schlagworte

Lehrlingsausbildungsstelle, Betriebsmanagement, Molkereiwirtschaft, Forstgartenwirtschaft

Im RIS seit

01.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

10008710

Dokumentnummer

NOR40153648